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Arbeitslosengeld



  Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II löst ab dem 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe für alle Erwerbstätigen ab. Das Arbeitslosengeld II können demnach alle Arbeitslose beantragen die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. erwerbsfähig sind. Alle übrigen Erwerbslosen, bei denen keine Erwerbsfähigkeit unterstellt werden kann, werden weiterhin Sozialhilfe beantragen müssen.
Geplant ist, dass die Arbeitslosenhilfe als Leistung aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestrichen wird. Das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst. Vom 1.1.2005 an sind die kreisfreien Städte und Kreise auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Arbeitsämter für als Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II zugelassen. Näheres wird noch durch ein Bundesgesetz geregelt.

Das Bundesgesetz wird im Laufe des 1. Quartals 2004 entwickelt und dann fallen die Entscheidungen zur abschließenden Zuständigkeit. Es ist dann durchaus möglich, dass alle Arbeitslosen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die eigene Kommunalverwaltung (Landkreis- oder Stadtverwaltungen)betreut werden. Demnach muss auch die Arbeitsvermittlung durch die entsprechenden Stellen übernommen werden.

Für alle Arbeitslosenhilfebezieher und Antragsteller auf Arbeitslosenhilfe in 2004 gilt, dass sich an den bisherigen Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe mit dem kommenden Jahr nichts ändern wird. Die Arbeitsämter könnten lediglich die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004 befristen, sodass keine Bewilligung mehr für ein Jahr vorgenommen wird. Das InsidePaper Arbeitslosenhilfe von beamte4u.de entspricht in der derzeitigen Fassung auch der aktuellen Rechtslage.



  Die Fahrkostenpauschale für die Teilnahme an einer beruflichen
  Weiterbildungsmaßnahme wird vereinfacht und vereinheitlicht

Bis zum 31.12.03 gilt für alle Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungs- oder Trainingsmaßnahnahme eine Fahrkostenerstattung mit eigenem Pkw für 0,22 EUR je gefahrenen Kilometer. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wurden bisher in Höhe der belegbaren Kosten erstattet. Ab dem 01.01.04 wurde die Fahrkostenerstattung des Arbeitsamtes dem Einkommensteuergesetz angepasst. Somit gilt eine Fahrkostenpauschale von 0,36 EUR für die ersten 10 Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer. Zu beachten ist hier, dass die Fahrkostenpauschale nicht angehoben wurde, da hier die lediglich die einfache Strecke berücksichtigt wird. das bedeutet eine Erstattung erfolgt nur für jeden Entfernungskilometer. Hin- und Rückfahrt, wie bei der bis zum 31.12.03 geltenden Gesetzesregelung, wird nicht mehr gewährt. auch ist das Verkehrsmittel nicht mehr relevant. Bei der Erstattung wird deshalb nicht mehr zwischen Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln entschieden.



  Arbeitslosmeldung auch schon innerhalb der ersten 3 Monate möglich

Bisher durfte sich ein Arbeitnehmer, unabhängig von der frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung, erst frühestens 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellen. Ab dem 01.01.2004 ist eine Arbeitslosmeldung bereits 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. Zu beachten ist hier, dass diese Änderungen, die neu eingeführte gesetzliche Regelung vom 01.07.2003, zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung, nicht ersetzt. Ein Arbeitnehmer, der über seine zukünftige Arbeitslosigkeit Kenntnis erlangt, hat dies weiterhin umgehend beim Arbeitsamt persönlich zu melden, auch wenn der erste Tag der Arbeitslosigkeit noch mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt.



  selbst finanzierte Bildungsmaßnahme des Arbeitslosen

Arbeitslose die an einem berufsbegleitenden Studium oder andere selbst gesuchte und finanzierte Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, hatten bisher Schwierigkeiten Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Das lag daran, dass in diesen Fällen Einschränkungen in der Verfügbarkeit vorlagen und die Arbeitsämter diesen Arbeitslosen nur sehr bedingt die volle Verfügbarkeit unterstellt haben. Diese Regelung wird dahingehend geändert, dass die Arbeitsämter eigene Bildungsmaßnahmen der Arbeitslosen zulassen können und dies keine Auswirkung auf den Bezug des Arbeitslosengeldes oder Arbeitslosenhilfe hätte.



  Vermögen bei Arbeitslosenhilfe nach Übertragung oder Schenkung

Urteil des SG Würzburg - S 10 AL 287/00 und Urteil des Landessozialgerichtes Bayern - L 11 AL 336/02 vom 16.07.2003

Nach Entscheidung des Sozialgerichtes Würzburg ist eine Berücksichtigung von bereits verschenkten oder übertragenen Vermögen zulässig, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit eintritt. Diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht in nachfolgender Instanz noch einmal bekräftigt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitslosenhilfeantragsteller gegen die Bundesanstalt für Arbeit geklagt, weil dessen Arbeitslosenhilfe wegen Vermögen abgelehnt wurde. Der Arbeitslose hatte vor seiner Antragstellung zur Arbeitslosenhilfe sein Vermögen an einen Verwandten verschenkt. Das Vermögen wurde durch das Arbeitsamt dennoch berücksichtigt, obwohl zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vermögen tatsächlich nicht mehr im Besitz des Antragstellers war. Die Entscheidung begründet sich hierbei auf den § 528 Bürgerliches Gesetz Buch (BGB). Danach kann Vermögen vom Beschenkten aufgrund von eingetretener Bedürftigkeit zurückgefordert werden.


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